Bewegungstage vom 07.07 bis 09.07.2023 in Worms
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SK-Info 4/22
Liebe Vereinsvertreter,
es ist kein Aprilscherz, die Sportfördermittel der Stadt Worms werden in der ersten Aprilhälfte auf euren Konten sein.
Dafür recht herzlichen Dank an den Stadtvorstand und unseren Sportreferenten Gerd Vogt.
Sportkreistag:
Am Mo. 25.04.2022, 19.00 Uhr findet in der Blücher-Halle in Ober-Flörsheim der diesjähriger Sportkreistag der Sportkreise Alzey-Worms und Worms mit Neuwahlen statt.
Es wird um zahlreiche Teilnahme gebeten, da sich hier die Gelegenheit ergibt, seinen Unmut über die Vertreter des Sportkreises oder Sportbundes zu äußern.
Die Einladung hierzu hat der SB Rhh. bereits an die Vereine verschickt.
Sporterlebnistag:
Der diesjähriger Sporterlebnistag –initiiert von der Sportförderung der Stadt und dem Stadtsportverband- findet am Sa. 25.06. in den Fußgängerzonen statt.
Unser Sportreferent Gerd Vogt wird die Vereine die bisher teilgenommen haben anschreiben und eine erneute Teilnahme abfragen. Gerne können sich aber auch andere Vereine beteiligen. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden auch seitens der Stadt Sportlerehrungen durchgeführt.
Unterkünfte / Sportangebote für Flüchtlinge
Der unsinnige Krieg zwischen Russland und der Ukraine geht auch an Worms nicht spurlos vorüber. In der Aula der IGS Nelly-Sachs-Schule Flüchtlingsunterkünfte geschaffen. Hier sollen Flüchtlinge , die der Stadt zugewiesen werden, Unterkunft finden bis geeignete Wohnungen zur Verfügung stehen.
Es ist gelungen die Vereine die dort trainiert haben –auch dank des TV Horchheim- anderweitig unterzubringen.
Die Gemeinschaft unserer Vereine sollte es den Flüchtlingen ermöglichen an den Sportangeboten –auch ohne Mitgliedschaft im Verein- teilzunehmen. Der Versicherungspartner der Vereine (Generali-Versicherung) gewährt beitragsfreien Versicherungsschutz bis Ende 2022. Der Versicherungsschutz deckt die Teilnahme am Sport- und Vereinsbetrieb ab (bspw. als Teilnehmer am Sportangebot, Helfer bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im Verein oder für vom Vorstand mit Aufgaben beauftrage Personen). Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Vereine spezielle, sportbezogene Aktivitäten für Geflüchtete anbieten.
Hallennutzung in den Ferien:
Auf der Internetseite https://transfer.worms.de/nospam/link?id=AUoAAADGhy24GB4S4_fNlSlWiV3n-A0aMPFbzvM4M55nmKC4yOuAzB8c6kctfmVbOcM02RfYGe0hoYUszScNMiGugqqS6-Vbg6HMjw6wIFUAAABZm-yp2q9MncBGXt0Y15XaBSlJJ5797IqytTBh9hdbXUj0UmrNzef_Z1uoDdtBF0AyINqj3xGAsEDUnB1PE6eOPfW2GCb0dQo-0zcFYd02tKtJQGdmAAA1 ist veröffentlicht, welche Hallen in den Ferien geöffnet sind. Diese Nutzung wurde vor Jahren zwischen dem Bereich 8 (Immobilienmanagement) der Stadt Worms und dem Stadtsportverband vereinbart. Anschließend hat der Sportausschuss der Stadt die Nutzungsvereinbarung beschlossen und somit ist sie noch bindend/gültig. Sollten von Seiten der Vereine jetzt andere Wünsche bestehen, müsste die Vereinbarung geändert werden. Anträge bitte an den Stadtsportverband richten.
Auf dieser Internetseite findet ihr auch weitere Infos zu Sport in Worms.
Sportbund Rhh und Homepage des SB Rhh.:
Unser Sportbund hat im März drei Netzwerktreffen veranstaltet, an denen leider kein Verein aus unserem Sportkreis teilgenommen hat. Bedauerlich, da es recht interessante Infos und einen regen Austausch mit anderen Vereinen gab.
Erneut darf ich auf die Homepage des SB Rhh. verweisen.
Hier findet ihr aktuelle Hinweise auf Zuschussmöglichkeiten (so soll die im letzten Jahre aufgelegte Kampagne „COMEBACK“ in ähnlicher Form aufgelegt werden) und weitere Informationen. Ebenso wird hier der Newsletter des SB veröffentlicht. Alle Vereine, die diesen Newsletter erhalten, sollten ihn auch an die Vorstandsmitglieder und Ü-Leiter weitergeben, da immer interessante Mitteilungen veröffentlicht werden.
Wer sich regelmäßig auf der Homepage des SB Rhh. informiert, kann gewiss sein, keine möglichen Zuschüsse zu versäumen.
Gratulation:
Dem FrauenVierer des VfH Worms darf ich an dieser Stelle nochmals recht herzlich zum Gewinn der Landessportler-Wahl, Rubrik Mannschaft, gratulieren.
So das war’s. Es bleibt mir euch und euren Mitgliedern ein frohes Osterfest zu wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Pfeiffer
Vorsitzender
Mobil: 0175/5551985
E-Mail.: pfeiffer.worms [at] online.de
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Liebe Vereinsvertreter,
etwas verspätet, aber umso herzlicher wünsche ich euch, euren Familien und euren Ver-einsmitgliedern zunächst ein gutes und gesundes 2022.
Vereine verbinden durch gemeinsame Interessen, Ziele und Werte ganz unterschiedliche Menschen. Und am schönsten ist es natürlich, diese Verbundenheit im direkten Beisam-mensein zu erleben.
Für 2022 wünsche ich uns, dass sich viele Möglichkeiten bieten, die Verbundenheit und den Zusammenhalt innerhalb des Vereins wieder bei persönlichen Begegnungen, gemein-samen Aktivitäten und fröhlichen Vereinsfesten zu erleben.
Möge es ein Jahr werden, in dem die Auflagen und Vorschriften zugunsten der Freude am Vereinsleben in den Hintergrund treten!
Ich kann nur appellieren eure Vereinsmitglieder zur Impfbereitschaft aufzurufen. Nur so können wir weitere Erleichterungen erreichen.
Die Impfverweigerer (damit meine ich nicht die, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können) schließen sich zurzeit mehr oder weniger vom Vereinsleben aus. Ist das wirklich ihr Ziel??
Jetzt noch einige Infos (die ich teilweise mit einer Bitte verbinde) zum Jahresanfang.
Neuer Sportdezernent:
Seit Nov. 2021 haben wir einen neuen Sportdezernenten. Herr Timo Horst hat sich in-zwischen auf der Internetseite Protected link vorgestellt.
Sowohl Joachim Decker (Stadtsportverband Worms) als auch meine Personen haben sich beim scheidenden Dezernenten Uwe Franz für sein Wirken bedankt.
Sportförderung durch Black&White
Ausnahmsweise könnt ihr mir noch bis Ende Januar Sportler melden (gilt nur für Vereine die auch Mitglied im Stadtsportverband sind)
Die Rahmenbedingungen –siehe Anhang- werden um den Passus:
Erfolgreiche Teilnahme an Meisterschaften, zumindest auf Landesebene in den letzten 4 Jahren, ergänzt
Bestandsmeldung / Lizenzbezuschussung
Denkt bitte an die Abgabe der Bestandserhebung beim Sportbund Rheinhessen bis 31.01.2022.
Ich werde wieder bei der Stadtspitze und beim Sportdezernenten vorsprechen und darum bitten, dass die Sportfördermittel der Stadt nach Haushaltsgenehmigung durch die ADD wieder schnell zur Auszahlung kommen. Dazu ist aber die rechtzeitige Abgabe der Bestandserhebung beim Sportbund dringend erforderlich.
Der Antrag zur Lizenzbezuschussung muss bis 31.03.2022 abgegeben werden.
Landessportler-Wahl
Eine Jury hat den Frauen Kunstrad 4er des VfH Worms in der Rubrik „Teams“ für die Landessportler-Wahl 2021 nominiert.
Die jungen Damen des VfH haben diese Nominierung mehr als verdient. Neben dem Gewinn des Deutschen Meistertitels und der der Weltcupserie haben die „Mädels“ mit dem Gewinn der Weltmeisterschaft die Saison gekrönt.
Ich bitte euch – und eure Vereinsmitglieder- als Solidargemeinschaft der Wormser Vereine diese super Leistung durch die Teilnahme an der Abstimmung unter Protected link zu unterstützen. Bis 28. Februar kann gewählt werden. Die Siegerehrung wird dann am 27. März in der SWR-Fernsehsendung „SWR Sport“ übertragen.
Sporterlebnistag
Wenn es die Pandemie zulässt wird die Sportförderung der Stadt Worms mit dem Stadtsportverband am Samstag 25.06.2022 in den städtischen Fußgängerzonen wieder einen Sporterlebnistag durchführen. Näheres findet in demnächst auf Protected link
Hinweis auf die Internetseiten des LSB, des SB Rhh. und sport-in-worms
Auf diesen Internetseiten findet ihr immer aktuelle Nachrichten (nicht nur zu Covid 29) / Zuschussanträge(u.a. Vereine in Not; Baumaßnahmen) und einiges mehr.
So das war’s
Bleibt gesund, verliert die Hoffnung nicht und schaut positiv nach vorne.
Mit sportlichen Grüßen
Manfred Pfeiffer
Vorsitzender
Mobil: 0175/5551985
E-Mail.: pfeiffer.worms [at] online.de
Sportbund berät online Rettungsschirm für Vereine
Die Corona-Pandemie macht auch vor Vereinen nicht Halt. Einige kommen gut durch die Krise, andere sind härter betroffen. Mit dem Rettungsschirm der Landesregierung soll der Super-Gau, die Insolvenz eines Vereines, verhindert werden. Dafür hat die Landesregierung ein finanzielles Hilfspaket geschnürt, das pro Verein bis zu 12 000 Euro ausschüttet. Ehe es soweit kommt, gilt es jedoch den scharfen Prüfkriterien des Landes zu entsprechen. Der Sportbund Rheinhessen - als Prüfer dieser Kriterien - bietet seinen Vereinen am Montag, 27. Juli von 18 bis 20 Uhr in einem Zoom-Meeting eine Online-Beratung an. Als Referenten stehen Joachim Friedsam, Geschäftsführer Sportbund Rheinhessen, und Hans-Dieter Marquardt, ehemaliger Controller der Landesbank Rheinland-Pfalz und Finanzberater des Sportbundes Rheinhessen, zur Verfügung. Nach allgemeinen Informationen rund um das Hilfsprogramm wird gezeigt, wie der Antrag richtig auszustellen ist und wie Begriffe wie „Liquidität“ zu verstehen sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, allgemeine Fragen zu stellen. Eine intensive Einzelfallberatung für einen einzelnen Verein ist nicht vorgesehen. Informationen zum Login für das Web-Seminar erhalten Teilnehmer nach Anmeldung im Veranstaltungsportal des Sportbundes Rheinhessen per E-Mail. Voraussetzungen sind ein PC oder mobiles Endgerät mit Internetzugang, Lautsprecher oder Kopfhörer.
Link zur Anmeldung (dort auf Web-Seminar klicken):
https://sportportal-rheinhessen.intelliverband.de/ifver/html/addons/SportBizIfVer/default.html
https://sportportalrheinhessen.intelliverband.de/ifver/html/addons/SportBizIfVer/default.htm
Auf einen Blick
Sportbund berät online Rettungsschirm für Vereine
Termin: 27.07.2020 / 18 – 20 Uhr
Ort: Zuhause an Ihrem PC
Referenten: Joachim Friedsam, Geschäftsführer Sportbund Rheinhessen und Hans-Dieter Marquardt, ehemaliger Controller der Landesbank Rheinland-Pfalz und Finanzberater des Sportbundes Rheinhessen.
Beschreibung: Sportbund Rheinhessen gibt allgemeine Infos, es bleibt Zeit für Fragen und Antworten für Vereine
Voraussetzung: Voraussetzungen sind ein PC oder mobiles Endgerät mit Internetzugang, Lautsprecher oder Kopfhörer.
Quelle: Sportbund Rheinhessen
RLP-Schutzschild – hier geht es zum Antragsformular
Bitte lesen Sie hierzu zunächst die Richtlinien, denen Sie entnehmen können, ob Ihr Verein/Verband antragsberechtigt ist. Kurz zusammengefasst:
- Ihr Verein muss ein bzw. eine gemäß § 52 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannter Verein sein und seinen Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
- Ihr Verein darf nicht umsatzsteuerpflichtig sein
- Sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit (im Sinne Pkt. 1 Abs. 6) besteht, Ihr Verein also umsatzsteuerpflichtig ist, müssen vorrangig die Bundeszuschüsse aus dem „Corona-Sofort-Hilfe-Programm für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ bei der Investitions- und Strukturbank (ISB) beantragt werden (https://isb.rlp.de/corona-soforthilfe.html). Für die Förderfähigkeit von Vereinen im Rahmen dieses ISB-Programms ist ausschlaggebend, ob der Verein wirtschaftlich durchgängig am Markt als Unternehmen tätig ist. Sofern der Verein trotz Umsatzsteuerpflicht keine Soforthilfe aus diesem Programm erhält, ist er berechtigt, Soforthilfen aus dem Programm „Schutzschild für Vereine“ zu beantragen.
- Ihr Verein muss nachweisen, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Insolvenz und damit Existenzbedrohung führen und diese nicht bereits vor dem 11. März 2020 eingetreten sind.
Antragsformular Soforthilfe
Richtlinie Soforthilfeprogramm RLP-Schutzschild für Vereine in Not
Ab dem 4. Mai wird es nun für alle rund 38 000 Vereine im Land die Möglichkeit geben, einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen – sofern ihnen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nachweislich Insolvenz droht. Maßgeblichen Anteil am Zustandekommen dieser Vereinshilfe hat der Landessportbund gemeinsam mit den drei regionalen Sportbünden Rheinland, Rheinhessen und Pfalz, die über ein frühzeitig installiertes Meldesystem und Dank der zeitnahen Rückmeldung hunderter Vereine dem Land eine grobe Einschätzung des Finanzbedarfs im Bereich der über 6.000 Sportvereine im Land übermitteln konnten. Für in Existenznot geratene Vereine ist eine Soforthilfe bis zu einer Höhe von 12.000 Euro in Form von nicht zurückzahlbaren Zuschüssen möglich.
„Jetzt ist es möglich, eine konkrete Hilfe durch den Rettungsschirm anzufordern“, erklärt Klaus Kuhn, Präsident des Sportbundes Rheinhessen. „Ziel ist es, unkompliziert und schnell dort Hilfen hinzubringen, wo die Existenz gefährdet ist. Die strengen Vorgaben des Landes müssen wir dabei beachten und entsprechend die Anträge prüfen.“
Nun geht es darum, die zur Verfügung gestellten Gelder des Landes schnell an die gemeinnützigen Organisationen und Vereine zu leiten. Antragsberechtigt sind auch die rund 6000 Sportvereine und Fachverbände im Land – sofern ihnen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nachweislich eine Insolvenz droht. Das herauszufinden und zu prüfen, dafür trat das Ministerium des Innern und für Sport nun an den Landesportbund und die drei Sportbünde heran. Diese haben sich bereit erklärt, die Prüfung anhand strikt festgelegter Richtlinien und Kriterien des Landes zu übernehmen.
Das bisherige Meldesystem der Sportbünde, das einen ersten Überblick über die finanziellen Schäden im Sport ermöglichen sollte, wird damit abgelöst und durch einen „echten“ Antrag ersetzt. Dieser soll, vorausgesetzt die strengen Vorgaben sind erfüllt, letztlich dafür sorgen, über eine finanzielle Soforthilfe eine Existenzgefährdung der Vereine und Verbände abzuwenden. Für den Sport gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für die kulturschaffenden Vereine oder andere gemeinnützige Bereiche.
Die Zuschüsse können für Ausgaben wie Miet- und Pachtkosten, Nebenkosten wie Wasser-, Strom- und Gasrechnungen, notwendige und unabwendbare Instandhaltungsarbeiten, Kosten für Projekte und Veranstaltungen, die pandemiebedingt abgesagt werden mussten, sowie für laufende Verpflichtungen aus Krediten und Darlehen beantragt werden, sofern alle eigenen Rücklagen und Ansparungen aufgebraucht sind.Das Programm läuft von 1. Mai bis 31. Dezember 2020 und wird im Auftrag der Landesregierung für Sportvereine vom Landessportbund bzw. den regionalen Sportbünden, für Kulturvereine von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur sowie für alle anderen Vereine von der ADD abgewickelt.
Antragsberechtigt sind gemeinnützig anerkannte Vereine und Organisationen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, keine anderen wirtschaftlichen Hilfen in Anspruch nehmen konnten bzw. ausgeschöpft haben und einen Liquiditätsengpass nachweisen können, der nach dem 11. März 2020 eingetreten ist.
„Gerade in schwierigen Zeiten sind die Sportvereine und -verbände von besonderer Bedeutung, weil sie Zusammenhalt stiften, konkrete Hilfe leisten und wesentlich zu einem solidarischen und sozialen Miteinander beitragen“, betont der kommissarische LSBPräsident Jochen Borchert. Eine schnelle und unbürokratische Hilfe sei für den Sport im Land Gold wert. Laut Lewentz hat die Landesregierung ein eigenes Hilfsprogramm für Sportvereine aufgelegt, die durch die Corona-Krise in Existenznot geraten. Damit werde das Bundesprogramm der Corona-Sofort-Hilfe für kleine Unternehmen ergänzt, das auch für Vereine mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbereich greift. „Das enaue Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere auf die finanzielle Situation der Vereine, kann derzeit noch nicht abschließend beziffert werden“, so der Minister, der sich ausdrücklich für die professionelle Vorarbeit des Landessportbundes und der drei regionalen Sportbünde in Form eines digitalen Meldesystems bedankte. Innerhalb weniger Tage hatten der LSB und die regionalen Sportbünde in Abstimmung mit dem Innenministerium eine elektronische Abfrage bei den gemeinnützigen Sportvereinen in RLP durchgeführt. Ziel war es, die Anzahl und Schadenshöhe der Vereine zu ermitteln, bei denen eine Existenzgefährdung drohen könnte. Nach dieser ersten Bestandsaufnahme haben rund 25 Prozent der Vereine Existenzsorgen wegen möglicher Verluste oder Einnahmerückgänge durch die Corona-Krise konkret geäußert.
Der neue Rettungsschirm für Vereine läuft von 1. Mai bis 31. Dezember 2020 und wird im Auftrag der Landesregierung für Sportvereine vom LSB bzw. den regionalen Sportbünden abgewickelt. Antragsberechtigt sind gemeinnützig anerkannte Vereine und Organisationen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, keine anderen wirtschaftlichen Hilfen in Anspruch nehmen konnten bzw. ausgeschöpft haben und einen Liquiditätsengpass nachweisen können, der nach dem 11. März 2020 eingetreten ist. Anträge können ab dem 4. Mai 2020 unbürokratisch online gestellt werden.
Stadtrat und Verwaltung machen den Weg frei
Sportfördergelder in Höhe von ca. 120.000 € kommen kurzfristig zur Auszahlung
Mit großer Mehrheit hat der Stadtrat der Stadt Worms in seiner Sitzung am Mittwoch 22.04.2020 dem Eilantrag der Fraktionen von CDU und SPD einen „Worms Hilfsfond“ ins Leben zu rufen zugestimmt, den unter anderem in Worms ansässigen Vereinen, finanzielle Hilfen zukommen zu lassen.
Im Antrag, war unter „Aktionsplan für Vereine und Soziales“ unter Ziff.2 explizit gefordert die 20%ige Mittelsperre bei der Haushaltsstelle „Zuschuss Vereine, Verbände“ aufzuheben und die Mittel an die Vereine zur Aufrechterhaltung der Vereinsarbeit sofort auszuzahlen
Mit dem angenommenen Antrag war die Verwaltung zur Umsetzung beauftragt und sie hat schnell gehandelt.
Nachdem der Sportkreisvorsitzende Manfred Pfeiffer über den Sportbund Rheinhessen die jährliche Mitgliederbestandserhebung angefordert und der Sportförderung der Stadt Worms die entsprechenden Zahlen (Anzahl der Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre) die für die Auszahlung des Jugendzuschusses erforderlich sind zur Verfügung gestellt hat, kommt es in den nächsten Tagen zur Auszahlung der Sportfördermittel für das Jahr 2020. Infolge der o.g. Aufhebung der Mittelsperre dürfen sich die Vereine über 4,78€/Mitglied bis 18 Jahre freuen. In den vergangenen Jahren schwankte der Jugendzuschuss zwischen 1,50,-€ bis 1,80€.
Ein besonderer Dank seitens des Sportkreisvorsitzenden geht an die antragsstellenden Fraktionen, den Stadtrat für die Zustimmung zum Antrag und letztendlich an die Verwaltung in Person von Gerd Vogt (Sportreferent) für die Umsetzung und die zügige Auszahlung der Sportfördermittel.
Corona-Krise: Trotz Lockerung an die Regeln halten!
Liebe Vereinsvertreter*innen,
die 4.Corona -Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist heute in Kraft getreten. Wie in den vergangenen Wochen möchten wir auch heute den Vereinen Orientierungshilfen bei der Umsetzung der Verordnung geben.
Hier der Link dazu
https://sportbund-rheinhessen.de/corona-krise-neue-verordnung-bringt-etwas-freiraum-fuer-sportler/
Bleiben Sie gesund!
Viele Grüße
Ihr Manfred Pfeiffer
Gesperrte öffentliche Freizeit- und Sportanlagen, sowie gesperrte Vereinsanlagen, kein gemeinsamer Trainingsbetrieb usw. stellen die Vereine in der Corona-Krise vor viele Fragen
Wie kommen Sport, Bewegung und Gesundheit an Vereinsmitglieder, aber auch an Bürgerinnen und Bürger, wenn alle Veranstaltungen und Kurse abgesagt sind?
Viele Sportvereine und –verbände beginnen gegenwärtig, die digitalen Möglichkeiten für sich zu entdecken und bieten Online-Angebote an. Wieder andere sportfremde Organisationen und Unternehmen drängen jetzt mit Macht in den Markt und schaffen neue Realitäten. Gerade aus diesem Grund ist es
wichtig, dass der Sportverein regional sichtbar ist und bleibt.
Deshalb hat das Bildungswerk des LSB Rheinland-Pfalz e.V.einen Schritt weitergedacht: Damit sich der organisierte Sport mit seinen Online-Angeboten nicht in den Weiten des Internets verliert, sondern dort gut sichtbar wird, haben wir SPORT bewegt ONLINE entwickelt.
https://sport-bewegt.online <https://sport-bewegt.online> bzw. https://sport-bewegt-rlp.de <https://sport-bewegt-rlp.de> ist der Ort, an dem in der jetzigen Situation alle Sportvereine und -verbände, Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Kursleiter*innen zusammenkommen können. Hier können mit Livestreams, mit Online-Videos und anderen digitalen Angeboten, aus dem Zuhause jeweils Bewegungsräume werden und so Menschen erreichen, die den Vereinen folgen und sie unterstützen können.
Das Besondere: Auf SPORT bewegt ONLINE werden die Angebote kartographisch dargestellt, sodass direkt ein regionaler Bezug in die Nachbarschaft entsteht. SPORT bewegt ONLINE zeigt, welche großartigen Möglichkeiten in jedem Sportverein stecken! Das bindet jetzt und sorgt für frische Kontakte für die Zeit nach Corona.
SPORT bewegt ONLINE kann durchaus zu einer bundesweiten Initiative werden. Auf jeden Fall ist es ein Geschenk vom Bildungswerk an den organisierten Sport, in dieser für alle schwierigen Zeit. Die ersten Sportvereine und Verbände nutzen die Möglichkeit bereits und der LSB hofft, dass noch viele Sportvereine und Sportverbände hinzukommen.
Wie alle guten Ideen, braucht auch diese Idee noch das notwendige Momentum. Sollten Sie Fragen zu SPORT bewegt ONLINE haben, dann nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Geschäftsführer des Bildungswerks, Herrn Marco Fusaro (Fon 01522/9246959 oder Mail m.fusaro [at] bildungswerksport.de <m.fusaro [at] bildungswerksport.de>">mailto:m.fusaro [at] bildungswerksport.de> ) auf.
Übrigens: Die Plattform ist kostenfrei und unkommerziell.
Bleiben Sie gesund!
Viele Grüße
Ihr Manfred Pfeiffer
Corona-Krise: Allgemeine Zeitung und Wormser Zeitung stellen Fragen an Sportvereine 
Unser Partner, die VRM mit ihren Sportredaktionen der Allgemeinen Zeitung und Wormser Zeitung, bekommen als gut vernetzte Lokalredaktionen mit, dass die derzeitige Situation für Sie und Ihre Vereine keine einfache ist und von Sorgen und Nöten begleitet wird. Damit sich die Sportredationen von diesen ein besseres Bild machen und den gegenwärtigen Zustand der rheinhessischen Sportlandschaft besser darstellen können, bitten wir um Ihre Mithilfe. Untenstehend finden Sie einen kleinen Fragebogen mit drei Fragen. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich kurz die Zeit nehmen, um diese zu beantworten und die Antworten bis 8. April per Email an sport [at] vrm.de senden.
Wichtig ist uns in diesem Zusammenhang zu betonen, dass mithilfe der Antworten kein einzelner Verein, sollte er durch die gegenwärtige Situation in finanzielle Nöte geraten, negativ genannt werden wird. Es geht vielmehr darum, ein möglichst repräsentatives Bild davon zu bekommen, wie die Corona-Krise unsere Sportvereine in Rheinhessen betrifft.
Auf eine gesunde und hoffentlich alsbald wieder sportliche Zukunft.
Die Sportredaktion Ihrer Tageszeitung in Zusammenarbeit mit dem Sportbund Rheinhessen, ihrem Dachverband in der Region.
Fragebogen
Was bedeutet der sportliche Stillstand wirtschaftlich für Ihren Verein?
A: Der sportliche Stillstand hat für uns, so weit absehbar, keine negativen Auswirkungen.
B: Der sportliche Stillstand hat für uns, so weit absehbar, negative wirtschaftliche Auswirkungen, die uns aber nicht existenziell gefährden.
C: Der sportliche Stillstand hat für uns, so weit absehbar, negative wirtschaftliche Auswirkungen, die uns existenziell gefährden können.
Bitte führen Sie Ihre jeweils ausgewählte Option noch etwas aus und berichten Sie uns, warum die Auswirkungen für Ihren Verein so sind, wie sie sind.
Können Sie Ihren Mitgliedern derzeit sportliche Alternativen bieten?
Wenn ja, wie sehen diese aus (Apps, Trainingsanleitungen per Post, Aushang, Webseite, Chats mit Trainern etc.)?
Diese Frage darf sehr gerne umfassend beantwortet werden. Kreative Lösungen sind gefragt und können für alle hilfreich sein.
Wie führen Sie derzeit die Vereinsführung/Vorstandsarbeit fort?
Über welche Kanäle tun sie das? Wie verändert das die Zusammenarbeit? Was ist ohne persönliche Treffen möglich/was nicht?
Auch hier die Bitte: Geben Sie uns gerne einen Einblick, vor welche Herausforderungen Sie und Ihre Vereinskollegen die veränderten Umstände stellen und wie sich mit diesen arrangieren.
Coronavirus: Der Sportbund Rheinhessen gibt Antworten für Fachverbände und Vereine
Corona-Krise: Meldung finanzieller Schäden für Vereine und Fachverbände
Wie verändern sich die Einnahmen Ihres Sportvereins oder -verbandes durch die Corona-Krise geschätzt bis Jahresende 2020? Diese Frage ist Dreh- und Angelpunkt eines digitalen Meldesystems, mit dem die vier Sportbünde (der Landessportbund, der Sportbund Rheinland, der Sportbund Pfalz und der Sportbund Rheinhessen) zurzeit zu erwartende finanzielle Schäden im organisierten Sport online abfragen. Tragen Sie Ihre Zahlen ins Meldesystem ein, das Portal ist ab sofort geöffnet.
Die rund 6000 Vereine und 250 Fachverbände in Rheinland-Pfalz sind bis zum 15. April aufgerufen, über das Meldesystem gravierende Einschnitte ihrem zuständigen Dachverband anzuzeigen.
Hier ist der Link zur Umfrage/Fragebogen
„Wir wollen Fakten sammeln und einen Überblick bekommen, von welchen Summen und Bedarfen wir im organisierten Sport reden“, sagt Klaus Kuhn, Präsident des Sportbundes Rheinhessen.
Per Mausklick gelangen die Verantwortlichen hier zum Fragebogen. Dort werden mögliche Verluste, aber auch eigene Bemühungen, der Krise entgegenzutreten, abgefragt. Bei den anderen drei Sportbünden ist dies identisch angelegt. „Ziel unserer gemeinsamen Umfrage ist es, ernsthafte Konsequenzen für den Sport zu sichten und später mit der Politik zu diskutieren“, so Jochen Borchert, Präsident des Landessportbundes. „Wir wollen aber auch denen helfen, die es dringend brauchen und jetzt akut durch die Situation in ihrer Existenz bedroht sind.“
Das zuständige Ministerium hat in einer Telefonkonferenz mit den Sportbünden grundsätzlich Bereitschaft signalisiert, hier unterstützen zu wollen. „Der Minister ist gewillt, uns zu helfen. Vorausgesetzt, es liegen belastbare Zahlen vor und die Vereine haben selbst ihren Beitrag geleistet, um negative Entwicklungen abzufedern.“ Dass Fakten gefordert werden, für Kuhn eine Selbstverständlichkeit: „Diese Forderung des Ministeriums ist absolut nachvollziehbar und richtig. Viele Bereiche sind betroffen und fordern jetzt.“ Längst nicht alle seien dabei auf Hilfen angewiesen. Andere wiederum benötigten dringend Unterstützung. Nun sei es an den Sportvereinen und Fachverbänden, die Zeit zu investieren und im Bedarfsfall ins digitale System einzutragen. Damit werde letztlich die Grundlage geschaffen, um am Rettungsschirm von Bund und Land partizipieren zu können.
Bei Fragen zur Umfrage bittet der Sportbund Rheinhessen um eine Mail an info [at] sportbund-rheinhessen.de . Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind darüber hinaus über ihre Büronummern erreichbar.
Achtung – mit Update 4: Rechtsfragen im Banne der Corona-Krise
Covid-19-Pandemie und Sportdeutschland, unsere Vereine und Verbände haben viele Fragen, wir versuchen Antworten zu geben. Obwohl naturgemäß für die vorliegende Dramatik keine gefestigte Rechtsprechung existiert, wollen wir (mit Unterstützung des Kaiserslauterer Rechtsanwaltes Dr. Falko Zink) mit den nachfolgenden Antworten auf Ihre am häufigsten gestellten Fragen weiterhelfen.
Dieser Artikel wird regelmäßig für Sie aktualisiert und um Fragen, Antworten und Themenbereiche ergänzt! Haben auch Sie Fragen, die in diesem Artikel nicht beantwortet werden, senden Sie uns diese per E-Mail an info [at] sportbund-rheinhessen.de
Teil I: Die Mitarbeiter im Verein
Die Schließung der Sportanlagen wirkt sich auch nachhaltig auf die laufenden Verträge mit Mitarbeitern aus. Trainer, Übungsleitern, Reinigungskräfte, Platzwarte, Geschäftsführer oder auch Vereinsmanager sind unsicher ob ihres rechtlichen Status. Wesentliches Kriterium im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen von Mitarbeitern ist die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung (Arbeitnehmer*in) oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
1. Arbeitnehmer*innen, die nichts mit dem Spiel- und Sportbetrieb zu tun haben, z.B. Reinigungskräfte oder Platzwarte
Müssen solche Arbeitnehmer*innen zur Arbeit erscheinen?
Grundsätzlich ja. Es bestehen die arbeitsvertraglichen, wechselseitigen Pflichten fort. Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitslohn zu zahlen ist.
Haben solche Arbeitnehmer*innen Anspruch auf ihren vollen Arbeitslohn, wenn der Verein als Arbeitgeber einseitig oder auf behördliche Verfügung hin beschließt, die Arbeitsleistung aufgrund Schließung des Geländes abzulehnen?
In einem solchen Falle besteht der Anspruch auf vollen Arbeitslohn unverändert fort. Anerkanntermaßen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und schuldet daher die Vergütung (siehe § 615 S. 3 BGB).
Was ist, wenn solche Arbeitnehmer*innen an Covid-19 erkrankt sind?
Es gelten die gesetzlichen Regeln und es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen.
Kann der Verein ein Arbeitsverhältnis kündigen?
Grundsätzlich ist eine Kündigung möglich. Allerdings müssen die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen des § 622 BGB eingehalten werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen der Covid-19- Pandemie dürfte nicht rechtswirksam sein.
2. Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Ehrenamtspauschale
Haben Übungsleiter Anspruch auf Lohnfortzahlung aufgrund der Schließung der Sportstätte?
Hier ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen angestellten Übungsleiter handelt oder um einen Übungsleiter in freier Mitarbeit.
Handelt es sich um einen angestellten Übungsleiter, so hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Schließung der Sportstätte.
Handelt es sich um eine Übungsleiter in freier Mitarbeit, so trägt er das finanzielle Risiko seines Ausfalls selbst.
Welches sind Kriterien für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeit?
Bei der Unterscheidung gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen eine feste Vergütung, ein Wettbewerbsverbot, Berichtspflichten, Anwesenheitspflichten, Weisungsabhängigkeit inhaltlicher Art, usw.
Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind der Einsatz eigener Arbeitsmittel, die Zulässigkeit auch für andere Vereine tätig zu werden, variierendes Entgelt, die Übernahme des unternehmerischen Risikos, usw.
Wie ist die Rechtslage bei Schließung der Sportstätte für einen angestellten Trainer?
Der Verein als Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und muss die Lohnfortzahlung auch während der Schließung der Sportstätte erbringen.
Wie ist die Rechtslage bei Schließung der Sportstätte für einen Trainer in freier Mitarbeit?
Der Trainer in freier Mitarbeit trägt das Risiko seines wirtschaftlichen Erfolges. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Trainer entsprechende Kompensationen zu zahlen, es sei denn eine solche ist im Trainervertrag ausdrücklich vorgesehen.
Muss der Verein eine vereinbarte Ehrenamtspauschale während der Krise zahlen?
Die Leistung der Ehrenamtspauschale setzt eine Satzungsgrundlage, eine Vereinbarung sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit voraus. Entfällt die ehrenamtliche Tätigkeit, entfällt auch der Anspruch auf Zahlung.
3. Kurzarbeit
Kann der Verein Kurzarbeit beantragen?
Die Beantragung von Kurzarbeit ist auch für Vereine möglich. Bereits ab einem Arbeitnehmer kann bei entsprechendem Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit durch den Verein ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Wie wirkt sich die Beantragung von Kurzarbeit für angestellte Arbeitnehmer*innen finanziell aus?
Je nach prozentualer Verringerung der Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer für den Ausfall an Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 60 % (bzw. 67 % bei Vorhandensein von mindestens einem Kind) des ursprünglich bezogenen Gehalts. Wenn beispielsweise die Arbeitszeit für einen Trainer auf null herabgesenkt werden muss, erhält der Trainer 60 (bzw. 67 % mit Kindern) seiner ursprünglichen monatlichen Bezüge bis zur Beendigung der Kurzarbeit.
Besteht die Möglichkeit der Kurzarbeit zu widersprechen?
Grundsätzlich bedeutet die Einführung von Kurzarbeit einen Eingriff in den Arbeitsvertrag. Ein solcher kann einseitig nicht erfolgen. Daher sollte der Verein grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen.
Kann Kurzarbeitergeld auch beantragt werden, wenn der Verein oder Verband über unveränderte Einnahmen verfügt?
Das Kurzarbeitergeld steht nicht in einem Zusammenhang mit den Einnahmen, sondern mit einer Reduzierung des Arbeitsanfalls. Sobald Mitarbeiter*innen aufgrund der momentanen Situation nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Rahmen arbeiten, ist prinzipiell die Beantragung von Kurzarbeitergeld denkbar, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Kann im Reha-Sport Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Wenn Reha-Angebote wegfallen und damit der Arbeitsanfall geringer wird, ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich.
Können Mitarbeiter*innen im Hinblick auf die Reduzierung der Arbeitszeit unterschiedlich gehandhabt werden?
Mitarbeiter*innen können unterschiedlich behandelt werden, wenn es um die prozentuale Reduzierung des Arbeitsanfalls und daraus folgend die Beantragung von Kurzarbeitergeld geht. Je nach Grad der Reduzierung des Arbeitsanfalls erhalten die Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld für den entfallenden Arbeitsanfall.
Besteht die Möglichkeit auch für geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu erhalten?
Nein, der Bezug von Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte ist nicht möglich.
Gibt es Empfehlungen im Umgang mit geringfügigen Beschäftigungen?
Man sollte mit diesen Arbeitnehmern*innen sprechen und ein Einvernehmen herstellen. Beispielsweise kann man für einen Monat eine Zahlung aussetzen und der betreffende Mitarbeiter kann angemeldet bleiben. Man kann sich aber auch auf geringere Beträge für die Dauer des Stillstands verständigen. Letztlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Dies sollte aber nur ausnahmsweise der Fall sein, um die Kontinuität im Verein aufrechtzuerhalten. Eine fristlose Kündigung wegen der Pandemie dürfte nicht rechtens sein.
Was bedeutet eine Ausgangssperre für einen Profi- oder Breitensportler: Dürfen diese trotzdem in den Wald joggen oder Radfahren?
Die Ausgangssperre darf nur in den streng geregelten Ausnahmen gebrochen werden, also um zur Arbeit zu kommen und die Grundversorgung nebst medizinischer Versorgung erledigen. Ausgangssperre heißt ja: ich verlasse meine häusliche Umgebung nicht, nur für die notwendigsten Bedürfnisse.
Was würde denn einem Breitensportler blühen, wenn er trotz der Ausgangssperre in den Wald joggen geht?
Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld belegt werden; zulässig, aber wenig vorstellbar, wären auch Haftstrafen. Es wird auf jeden Fall ein Platzverweis erteilt und die Person wird sofort nach Hause geschickt.
Teil 2: Allgemeines zum Vereinsrecht
1. Fragen zur Mitgliedschaft und Beitragspflichten
Können Vereinsmitglieder ihre satzungsmäßigen Beiträge vom Verein zurückverlangen, wenn die Sportstätte geschlossen ist?
Die Mitgliedschaft im Verein und die festgelegten Beiträge stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, wie es z.B. bei Verträgen der Fall ist. Insbesondere schuldet der Verein keine „Leistung“. Mit dem Beitrag „bezahlt“ man auch nicht seine Mitgliedschaft; vielmehr dient der Beitrag der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke. Insofern scheidet ein Anspruch auf Rückzahlung oder Zurückbehaltung von Beiträgen aus.
Wie ist die Rechtslage bei Entgelten für Kurse, gesonderte Trainingseinheiten und dergleichen, die nichts mit Beiträgen zu tun haben?
Hier besteht ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Wenn der Verein die Leistung für einen Kurs oder eine Trainingseinheit nicht erbringen kann, fallen auch die entsprechenden Gebühren nicht an bzw. sind zurückzuzahlen.
Haben Mitglieder das Recht die Mitgliedschaft außerordentlich, also abweichend von den in der Satzung festgelegten Fristen zu kündigen?
Die Covid-19- Pandemie dürfte keinen Grund darstellen, von den satzungsmäßigen Kündigungsfristen abzuweichen.
2. Mitgliederversammlung, Vorstand, Veranstaltungen, Vereinsgelände
Müssen bei Sportveranstaltungen bereits gezahlte Startgebühren zurückerstattet werden, wenn die Veranstaltung abgesagt wird?
Für den Verein ist die Abhaltung der Sportveranstaltungen aufgrund der Verfügungen der Bundes-und Landesregierungen unmöglich geworden. Dies bedeutet, dass er nicht leisten muss. Hingegen entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung, sodass eine Rückerstattung angezeigt ist.
Kann die Sportveranstaltung aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, so gibt es starke Rechtsmeinungen dahingehend, dass in diesem Falle eine Rückerstattung nicht erfolgen muss, weil die Leistung des Vereins angeboten wird.
Können Mitgliederversammlungen über soziale Medien abgehalten werden?
Nein, dies sieht das Gesetz nicht vor. Beschlüsse, die auf diesem Weg gefasst werden würden, z.B. Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen, würden vom Vereinsregister nicht akzeptiert bzw. vollzogen werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Satzung des Vereins eine solche Form der Versammlung zuließe. Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums an der Entscheidungsfindung mitwirken, z.B. schriftlich.
Wie ist die Rechtslage bei der Einberufung von Mitgliederversammlungen?
Häufig sehen Satzungen vor, dass Mitgliederversammlungen z.B. im ersten Quartal des Kalenderjahres abzuhalten sind. Dies wird für die Vereine aufgrund der notwendigerweise verhängten Maßnahmen nicht möglich sein. Daher ist es rechtlich unproblematisch, wenn Mitgliederversammlungen außerhalb der Satzungsregelungen zu einem späteren Zeitpunkt abgehalten werden, solange diesbezüglich kein Missbrauch getrieben wird.
Bereits einberufene Mitgliederversammlungen können abgesagt werden. Die Absage ist durch dasjenige Organ vorzunehmen, welches für die Einberufung zuständig ist.
Wie ist die Rechtslage, wenn die Amtszeit des Vorstandes zeitlich genau festgeschrieben ist?
Streng genommen wäre nach Ablauf einer in der Satzung festgelegten festen Amtszeit das Amt des Vorstands nach Ablauf derselben beendet. Der Vorstand wäre daher nicht mehr im Amt und könnte auch künftige Mitgliederversammlungen nicht mehr einberufen.
Eine starke Rechtsmeinung vertritt die Auffassung, dass die laufenden Geschäfte vom bisherigen Vorstand zu tätigen sind und dieser auch berechtigt ist, zur künftigen Mitgliederversammlung einzuberufen. Jedenfalls wird der amtierende Vorstand noch im Vereinsregister als solcher geführt, sodass sich aus dieser Publizität eine Rechtfertigung ergibt. Außerdem wird man vertreten können, dass es die Existenz des Vereins erfordert, dass Mitgliederversammlungen auch vom ehemaligen Vorstand nach abgelaufener Amtszeit einberufen werden, weil diesbezüglich der positive Wille und die Zustimmung der Mitglieder unterstellt wird.
Kann der Vorstand für den Ausfall oder die Verlegung von Mitgliederversammlungen haftbar gemacht werden?
Jede Haftung in diesem Zusammenhang setzt ein Verschulden voraus, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ein solches Verschulden ist in Anbetracht der erheblichen Gesundheitsgefahren infolge der Pandemie auszuschließen.
Wie ist die Rechtslage, wenn für die bevorstehende Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt „Festsetzung der Beiträge“ vorgesehen ist und es aufgrund der Absage nicht zur Beschlussfassung kommt?
Solange die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss über Beiträge gefasst hat, gelten die bisherigen Beschlüsse fort, es sei denn die Satzung trifft eine gesonderte Regelung abweichend von diesem Grundsatz.
Sportstätten sind auf Anordnung der Bundesregierung geschlossen. Trotzdem sieht man immer mal wieder Menschen auf den Anlagen. Wer haftet, wenn sich einer dieser Menschen auf der Anlage verletzt?
Die Haftung geht so weit, wie der Vorstand eine Verfügungsmacht über die Anlage hat. Das heißt, der Vorstand muss ausreichend beschildern, dass die Sportanlage gesperrt ist. Er muss auch Sorge dafür tragen, dass niemand auf die Sportanlage kommen kann, also diese notfalls abschließen, sofern das möglich ist. Alles andere sind Straftaten derjenigen, die gegen das Verbot verstoßen. Wenn jemand über den Zaun klettert, begeht er Hausfriedensbruch. Dafür haftet kein Vereinsvorstand. Wenn der Verein alles getan hat, dass die Anlage geschlossen ist, dann muss er nicht haften. Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Vereinsanlage im Eigentum der Kommune steht und diese die Verfügungsmacht hat. Dann muss von dieser Seite für die Schließung und eventuelle Überwachung gesagt werden.
Wie ist die Rechtslage beim gepachteten Vereinsheim?
Grundsätzlich gilt der Satz, dass Verträge einzuhalten sind. Dies bedeutet, dass der Pächter zur Pachtzahlung verpflichtet bleibt. Es gibt Meinungen, wonach der Pächter von der Pacht befreit ist, weil das Pachtobjekt nicht mehr zur Verfügung steht. Die wohl derzeit herrschende Meinung geht aber davon aus, dass das Pachtobjekt zur Verfügung steht und das Risiko, ob eine gewerbliche Nutzung stattfinden kann oder nicht bei der Covid-19- Pandemie beim Pächter liegt. Allerdings gibt es viele Verträge über Vereinsgaststätten, in denen anklingt, dass beide Vertragspartner das Risiko des Betriebs übernommen haben (z.B., wenn im Vertrag Auflagen zugunsten des Vereins bzw. der Mitglieder enthalten sind). In letzterem Fall könnte man von einer abweichenden Gewichtung des Risikos der Nutzung des Vereinsheims ausgehen.
Haftet der Vorstand persönlich, wenn er mit dem Pächter während der Covid-19- Krise eine Abrede über die Stundung oder Aussetzung der Pacht trifft?
Von einer Haftung ist nicht auszugehen. Die momentane Situation rechtfertigt es, dass der Vorstand anstehende, notwendige Entscheidungen trifft, um die laufenden Geschäfte des Vereins sicherzustellen. Hierzu gehört es auch, Vereinbarungen mit dem Pächter zu treffen, auch um die Kontinuität für die Zeit nach der Krise zugunsten des Vereins zu wahren.
Sind Vereinsanlagen auch bei Reitvereinen zu schließen und welche Konsequenz hat dies für die Pferde?
Ein Sportbetrieb darf auch in den Reitställen unter keinen Umständen stattfinden. Allerdings müssen die Verantwortlichen dafür Sorge tragen, dass die Pferde ausreichend versorgt sind und artgerecht gehalten werden. Auch hierbei ist es geboten, dass es keine Zusammenkünfte gibt und jedwede Maßnahmen ausschließlich zu dem Zweck getroffen werden dürfen, dass die Versorgung der Pferde gewährleistet ist. Auch ist strikt darauf zu achten, dass kein Missbrauch getrieben wird.
Können ehrenamtliche Mitarbeiter z.Z. dennoch Arbeiten auf der Sportanlage verrichten?
Öffentliche und private Sportanlagen sind geschlossen. Dies bedeutet, dass das Gelände nicht betreten werden darf. Insbesondere ist es zwingend, dass Zusammenkünfte nicht stattfinden, diese sind verboten. Zwingend notwendige Erhaltungsmaßnahmen können wohl vorgenommen werden, hierunter fallen jedoch nicht der allgemeine Frühjahrsputz oder Maßnahmen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos nachgeholt werden können. Selbstverständlich müssen aber auch Verkehrssicherungspflichten beachtet werden, d. h. sofern von der Anlage oder dem Equipment des Vereins Gefahren ausgehen oder Schäden drohen, kann vorgebeugt werden. Der Vorstand hat aber dafür Sorge zu tragen, dass jedweder Missbrauch zur Umgehung der momentanen Vorschriften unterbleibt.
Zulässig bleibt die Beauftragung von Fremdfirmen, die handwerkliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder im Bereich des Vereinsheims verrichten. Ebenfalls bleibt es zulässig, dass fest angestellte Arbeitnehmer*innen des Vereins Arbeiten vornehmen.
Mit Kooperation zum Vereinserfolg
Beschreibung: Der Verlust von Mitgliedern bedroht die Existenz Ihres Vereins? Der Rückgang ehrenamtlicher Mitarbeit gefährdet die Aufrechterhaltung Ihrer Sportangebote? Fehlende Infrastruktur behindert Sie in der Anpassung des Vereins an die gesellschaftlichen Trends?
Um diesen und weiteren vielfältigen Herausforderungen der Sportvereine zu begegnen, lädt Sie die Initiative Sportverein 2020, in Zusammenarbeit mit den Sportkreisen Bergstraße und Worms zu der neuen, offenen und leicht zugänglichen Fortbildungsveranstaltung am Dienstag, 04.02.2020,18.30 Uhr ins Sportheim des TUS Worms-Wiesoppenheim, Zelterstraße 44; 76551 Worms, ein. Die Auseinandersetzung mit dem Thema Kooperation und die Verbesserung der Kooperationsfähigkeit der teilnehmenden Vereinsvertreter verfolgt das Ziel, durch fruchtbare Kooperationen mit z.B. sozialen Einrichtungen, Schulen oder Kirchen die Zukunft der Vereine sicherzustellen.
Inhalte: Die rund 3-stündige Veranstaltung umfasst Vorträge, interaktive Workshop-Elemente und Gruppenarbeiten/-diskussionen. Die Themenschwerpunkte sind:
Vermittlung unterschiedlicher Kooperationsansätze sowie jeweiliger Vor- & Nachteile
Identifikation eines passenden Kooperationsansatzes je Verein und Sammlung erster Ideen für potenzielle Kooperationspartner
Schaffung eines Verständnisses für Erfolgsfaktoren bei der Ansprache potenzieller Partner und für die weiteren Schritte
Festlegung nächster Schritte und Verantwortlichkeiten
Im Anschluss an die Veranstaltung erhalten die Sportvereine Vorlagen und Arbeitshilfen, um die praktische Umsetzung der gelernten Inhalte im Verein zu erleichtern. Zudem steht das Sportverein 2020-Team für rund drei Monate nach den Veranstaltungen als Ansprechpartner bei Rückfragen (z.B. zum Vorgehen und vorhandenen Unterlagen) sowie als Sparrings-Partner bei Überlegungen/Planungen des Vereins zur Verfügung.
Zielgruppe: Die Veranstaltung richtet sich unabhängig von den Zielgruppen an alle Vereine, die sich für jegliche Kooperationsformen “Verein-Gesellschaft” interessieren und ggf. auch schon mit potenziellen Partnern gesprochen haben.
Für Rückfragen steht Manfred Pfeiffer (Vorsitzender Sportkreis Worms; 0175-5551985) zur Verfügung
Verbindliche Anmeldungen bis 20.01.2020 bitte per Mail an pfeiffer.worms [at] online.de
> Flyer
Ausschreibung 2019
„Gemeinsam Neues schaffen"
- Ein Projektwettbewerb der BASF" -
An alle Vorstände und Vereinsvertreter von Sportvereinen
Verzahnung von Arbeits- und Gesundheitsförderung in der kommunalen Lebenswelt
Sehr geehrte Vorstände, sehr geehrte Damen und Herren,
Sportvereine sind eine Stütze der kommunalen Gesundheitsförderung in Deutschland. Leider ist der Weg in einen Sportverein nicht für alle gleichermaßen einfach.
Die persönliche Gesundheit eines Menschen ist von vielen Faktoren abhängig. Anhaltende Arbeitslosigkeit stellt dabei ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Für einen gelungenen Wiedereinstieg in den Beruf sind jedoch die körperliche und psychische Gesundheit wichtige Erfolgsfaktoren. Ein Kreislauf, den Betroffene alleine oft nur schwer durchbrechen können.
Obwohl also gerade arbeitslose Personen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bräuchten, nutzt diese Gruppe die vorhandenen Angebote der Gesundheitsförderung nur selten. Das in Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Worms, der Agentur für Arbeit Worms und weiteren kommunalen Partnern am Standort Worms stattfindende Modellprojekt zur Verknüpfung von Arbeits- und Gesundheitsförderung in der kommunalen Lebenswelt" hat sich daher zum Ziel gesetzt, diesen Personenkreis an gesundheitsfördernde Maßnahmen heranzuführen.
In diesem Rahmen findet ein Gesundheitstag für erwerbslose Menschen am 28. März 2019 von 10-14 Uhr in der Halle des DRK Landesverbandes in Worms statt und wir möchten Ihnen an dieser Stelle gerne die Gelegenheit geben, Ihren Verein und Ihre Angebote vorzustellen. Eine Anmeldung hierzu ist bis zum 13.3. bei mir oder Herrn Veit (06241/ 85 72 880) möglich. Für Fragen zum Projekt stehe ich Ihnen selbstredend ebenfalls gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme Ihrerseits und verbleiben
mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Thorsten Berschuck
Stellv. Referatsleiter Arbeits- Arbeits- und Gesundheitsförderung in der kommunalen Lebenswelt
Koordinierungsstelle Gesundheitliche Chancengleichheit
Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V.
Hölderlinstraße 8
55131 Mainz
Telefon 06131 2069-86
tberschuck [at] lzg-rlp.de
„Ohne Moos nix los“
Sportbund Rheinhessen informiert über Zuschüsse für Vereine – Fachtag im Sportkreis Worms
Rund 30 Vereinsvertreter aus Wormser Klubs nutzten die Gelegenheit, sich nach Feierabend jede Menge Zahlen aufsagen zu lassen. Mehrere Referenten stellten beim ersten Fachtag eines Sportkreises des Sportbundes Rheinhessen in kurzen Impulsen die Förderung des Vereinssportes vor. Sportkreisvorsitzender Manfred Pfeiffer hatte zur Veranstaltung „Ohne Moss nix los“ eingeladen. Einen besonderen Moment hatte dabei das EWR. Jürgen von Massow, Leiter Vertriebskooperationen, überreichte einen symbolischen Scheck als Zeichen für die Partnerschaft mit dem Sportdachverband. Aufgrund dieser Partnerschaft war es dem Sportbund möglich, sein Zuschussprogramm für „langlebige Sportgeräte“ deutlich zu verlängern.
Den Auftakt der Impulsreferate machte Dr. Hartmut Unger, Leiter Soziales und Sport der BASF SE. Er veranschaulichte zu Beginn die Möglichkeiten, durch den Ludwigshafener Chemiebetrieb gefördert zu werden. Rund 50 Millionen Euro pro Jahr gibt die BASF an Förderung für die unterschiedlichsten Projekte weltweit aus. Im Fokus dabei sind die Schwerpunkte „Integration und Teilhabe“ sowie „forschen und entdecken“. „Wir machen keine Infrastrukturförderung mehr“, erläuterte Dr. Unger. Vielmehr sei es ein Ziel, die Vernetzung zu fördern und das so genannte „capacity building“, die Kompetenzentwicklung der Geförderten. Keine Chance auf Förderung haben dagegen jene Projekte, bei denen sich eine Lücke auftut, weil sich zum Beispiel Kommunen als Förderer zurückziehen. „Wir machen keine Kompensationsförderung“, betont Dr. Unger. Liegen die Anträge im Rahmen der förderfähigen Bereiche, dann kann es ganz schnell gehen. Innerhalb von sechs Wochen versucht die BASF SE, die eingereichten Anträge fertig bearbeitet und ausgezahlt zu haben. Wer einen Antrag stellen möchte, der findet unter den Suchbegriffen „BASF Spenden“ Links zu den entsprechenden Seiten. Der Verein muss jedoch in der Metropolregion Rhein-Neckar angesiedelt sein.
Gerd Vogt, Sportreferent der Stadt Worms, zeigte anschließend die umfangreiche Förderung durch die Stadtverwaltung Worms auf. Insbesondere Vereine mit eigenen Sportstätten profitieren von einer gezielten Unterstützung. Rund 380 000 Euro stehen für die Sportplatzpflege im städtischen Haushalt zur Ver-fügung. Mit 60.000,-€ unterstützt die Stadt Worms die Vereine, die bspw. eigene Sporthallen, Kunstrasenplätze, Tennis- und Reitanlagen, Schießstände und Bootsanlagen unterhalten. Weiterhin unterstützt die Stadt Schwimmsportvereine bei der Nutzung des Heinrich-Völker-Bades und gewährt jedem Sportverein einen Grund- und Jugendzuschuss. Auch große Baumaßnahmen wurden bisher im Rahmen der Sportanlagenförderung des Landes Rheinland-Pfalz von der Stadt Worms zusätzlich unterstützt, so Vogt weiter. Es zeigte sich, dass es in Worms eine ebenso gezielte als auch sinnvolle Förderung des Vereinssportes gibt.
Sinnvoll ist auch die, wenngleich immaterielle, Förderung durch die Sportjugend Rheinhessen. Für diese stellte Tobias Mast das neue Projekt „junges Ehrenamt“ vor. Erstmals können ehrenamtliche Tätigkeiten mit einer Ehrung ausgezeichnet werden, die gerne auch nur projektbezogen und von kurzer Dauer sind. Neben einem kleinen Präsent erhalten die Geehrten, die nicht älter als 27 Jahre sein dürfen, eine Bescheinigung des Sportbundes für ihren Lebenslauf. Anträge nimmt die Sportjugend Rheinhessen entgegen.
Etwas ganz Besonderes nahm der Faltbootclub Worms darauf entgegen. EWR-Leiter Vertriebskooperationen Jürgen von Massow hatte einen Scheck mitgebracht, der symbolisch für die Förderung des EWR stand. Die Unterstützung kam den Vereinen in ganz Rheinhessen zugute. Bereits im April war das Förderprogramm „Langlebige Sportgeräte“ beim Sportbund Rheinhessen ausgeschöpft. Dank der EWR-Partnerschaft lief das Programm noch bis in den November weiter. Von Massow skizzierte darüber hinaus weitere Ecksteine, die das Unternehmen zur Unterstützung des Vereinssports setzt. Von Massow: „Wir haben mit Michael Schneider einen Mitarbeiter bereitgestellt, der als Berater für die Vereine jederzeit zur Verfügung steht. Er informiert über die Vorteile, die sich durch die Kooperation mit dem Sportbund ergeben. Sei es zum Thema E-Mobilität oder Smart-Home-Techniken für die Vereinsheime oder ganz einfach bei Unterstützung zu Energiefragen.“
Zum Abschluss erinnerte Manfred Pfeiffer nochmal an die vielfältigen Fördermöglichkeiten, die es durch den Sportbund gibt. Bauzuschüsse, Öko-Check an vereinseigenen Gebäuden, Sportgeräte oder Sportstättenpflegegeräte oder auch eine gezielte Beratung in Dingen rund um den organisierten Sport durch die Sportkreisvorsitzenden oder den Sportbund. Jährlich fließen so mehrere hunderttausend Euro in die Vereine und Verbände. Sie müssen aber auch beantragt werden.
Quelle: Sportbund Rheinhessen
Urgestein Schnee hört auf
v.l.: Herbert W. Hofmann, Nicole Muth, Magnus Schneider, Günter Schnee, Inge Schnee, Uwe Franz
Große Themen und Veranstaltungen werfen in den Sportkreisen Alzey-Worms und vor allem der Stadt Worms ihre Schatten voraus. Das war nur einer der Punkte des Sportkreistages in der altehrwürdigen Turbinenhalle des EWR in Worms. Bestes Beispiel: Der Rheinland-Pfalz-Tag vom 1. bis 3. Juni bringt für den Sport tolle Möglichkeiten mit sich. Die Vereine sehen das genauso, rund 65 mit geschätzten 800 Sportlern machen mit. Diese große Mobilisierung der Klubs ist auch der Verdienst verdienter Funktionäre. Einer der ganz Großen trat beim Sportkreistag ab. Günter Schnee, hochdekoriert, beendete nach mehr als 20 Jahren seine Tätigkeit als Sportkreisvorsitzender in Worms. Fast 60 Jahre lang war er in verschiedenen Ämtern für den Sport unterwegs. Grandios! Schnee durfte sich über mehrere Laudationen, darunter vom Sportdezernent der Stadt Worms Uwe Franz und Sportbund-Ehrenpräsident Herbert W. Hofmann, freuen. Sie alle würdigten sein Lebenswerk.
Schnees Nachfolger kennt die Materie bereits bestens. Manfred Pfeifer wurde einstimmig vom Stellvertreter zum Sportkreis-Chef gewählt. An seiner Seite steht künftig Ronald Eisenhauer, der ebenfalls einstimmig zum stellvertretenden Sportkreisvorsitzenden gewählt wurde.
v.l.: Ronald Eisenhauer, Manfred Pfeiffer
In Alzey-Worms bleibt dagegen an der Spitze alles beim alten – Erich Meyer war es und bleibt es. Ohne Gegenstimme bestätigten ihn alle Delegierten. Ihm zur Seite steht ab sofort Dr. Bernhard Menges, der Felix Schmidt als Stellvertreter in Alzey-Worms beerbt. Darüber hinaus informierte der Sportdachverband durch seinen Geschäftsführer Joachim Friedsam unter dem plakativen Thema „Hier gibt´s Kohle“ über Zuschussmöglichkeiten rund um den Sportbetrieb. Präsident Magnus Schneider gab den aktuellen Stand im rheinland-pfälzischen Sport bekannt. Die Sportjugend nutzte die Gelegenheit ihre neue Ehrung „Junges Ehrenamt“ Tobias Mast vom SSC Trappenberg zukommen zu lassen. Die Sportjugend-Vorsitzende Setna C. Barclay überreichte die Urkunde, ehe die Veranstaltung mit dem Image-Film zur großen Ehrenamtskampagne des Sportbundes Rheinhessen zu Ende ging.
Quelle: Sportbund Rheinhessen